Selbstverwaltung

Selbstverwaltung
1. Verwaltung der eigenen Angelegenheiten gewisser Körperschaften des öffentlichen Rechts durch selbstständige und selbstverantwortliche eigene Organe und unabhängig von Weisungen übergeordneter staatlicher Behörden, aber unter Staatsaufsicht hinsichtlich Rechtmäßigkeit (nicht Zweckmäßigkeit) der verwaltenden Maßnahmen.
- Anders:  Auftragsverwaltung. Das Recht zur S. ist grundlegend für die Gemeindeverfassung und in der Bundesrepublik Deutschland den  Gemeinden und  Gemeindeverbänden durch Art. 28 GG gewährleistet. Bei Verletzung des Rechts zur S. ist eine Kommunal-Verfassungsbeschwerde möglich (Art. 93 I Nr. 4b GG).
- 2. S. der Wirtschaft:  Verbände.
- 3. S. (niedergelassener) Ärzte und Zahnärzte: Die beiden zentralen Organisationen zur Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgabe der niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte sind die  Ärztekammern und die  Kassenärztliche Vereinigung; sie sind auch wesentliche Bestandteile der  sozialen Sicherung in Deutschland. Es entspricht dem föderativen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland, dass es gesondert in jedem Bundesland eigenständige Landesärztekammern und – in ähnlicher Weise strukturiert – kassenärztliche Vereinigungen gibt.

Lexikon der Economics. 2013.

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