- Selbstverwaltung
- 1. Verwaltung der eigenen Angelegenheiten gewisser ⇡ Körperschaften des öffentlichen Rechts durch selbstständige und selbstverantwortliche eigene Organe und unabhängig von Weisungen übergeordneter staatlicher Behörden, aber unter Staatsaufsicht hinsichtlich Rechtmäßigkeit (nicht Zweckmäßigkeit) der verwaltenden Maßnahmen.- Anders: ⇡ Auftragsverwaltung. Das Recht zur S. ist grundlegend für die Gemeindeverfassung und in der Bundesrepublik Deutschland den ⇡ Gemeinden und ⇡ Gemeindeverbänden durch Art. 28 GG gewährleistet. Bei Verletzung des Rechts zur S. ist eine Kommunal-Verfassungsbeschwerde möglich (Art. 93 I Nr. 4b GG).- 2. S. der Wirtschaft: ⇡ Verbände.- 3. S. (niedergelassener) Ärzte und Zahnärzte: Die beiden zentralen Organisationen zur Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgabe der niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte sind die ⇡ Ärztekammern und die ⇡ Kassenärztliche Vereinigung; sie sind auch wesentliche Bestandteile der ⇡ sozialen Sicherung in Deutschland. Es entspricht dem föderativen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland, dass es gesondert in jedem Bundesland eigenständige Landesärztekammern und – in ähnlicher Weise strukturiert – kassenärztliche Vereinigungen gibt.
Lexikon der Economics. 2013.